Die Definition des Begriffes der zugesicherten Eigenschaft bereitete im alten Werkvertragsrecht Schwierigkeiten. Es stellte sich die Frage, ob die Eigenschaftszusicherung im Kauf- und Werkvertragsrecht einheitlich zu definieren sei.
Die übereinstimmende Verwendung des Terminus „zugesicherte Eigenschaft“ in §§ 459 II, 463, 480 II, 633 und 635 BGB a.F. legte eine einheitliche Bedeutung im Kauf- und Werkvertragsrecht nahe. Jedoch unterschieden sich Werkvertrags- und Kaufrecht hinsichtlich der Folgen des Fehlens der zugesicherten Eigenschaft: Während gemäß § 463 BGB a.F. das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zu einer verschuldens-unabhängigen Schadensersatzpflicht des Verkäufers führte, setzte § 635 BGB a.F. Vertretenmüssen voraus.
a. Der historische Gesetzgeber
Die Materialien zum BGB zeigen, dass der historische Gesetzgeber eine ernsthafte Beschaffenheitsangabe oder -vereinbarung als für die Bejahung einer Eigenschaftszusicherung sowohl im Kaufrecht als auch im Werkvertragsrecht ausreichend ansah. Diese Einheitlichkeit war allerdings rein terminologischer Art. In der Sache wurden an das Vorliegen einer derartigen Eigenschaftsvereinbarung unterschiedliche Anforderungen gestellt.
Die BGB-Motive zum Kaufrecht gehen davon aus, dass jede ernsthafte Beschaffenheitsangabe eine Gewährübernahme im Sinne eines rechtsgeschäftlichen Garantieversprechens darstellt. Wenn beim Stückkauf eine derartige einfache Zusicherung vorliege, sei es entbehrlich, im Einzelfall zu prüfen, ob der Verkäufer für das Vorhandensein der betreffenden Eigenschaft einstehen wolle. Obgleich in der zweiten Lesung ein Änderungsantrag gestellt worden war, welcher zwischen einfacher Eigenschaftszusicherung und Garantieversprechen differenzieren wollte, hielt die Mehrheit der Gesetzgebungskommission an dieser Auffassung fest. Zur Begründung des Änderungsantrages war angeführt worden, dass es dem tatsächlichen Willen der Vertragsparteien nicht entspreche, in jeder Zusicherung einer Eigenschaft ein Garantieversprechen zu sehen. Vielmehr wolle der Verkäufer, der das Vorhandensein einer Eigenschaft zusichere, diese nur als im Sinne des Vertrages erhebliche Eigenschaft kennzeichnen und sie denen gleichstellen, deretwegen er nach § 381 II (= § 459 I BGB a.F.) zur Gewährleistung verpflichtet sei. Eine Zusicherung erfülle häufig nur den Zweck, die gesetzliche Haftung außer Zweifel zu stellen. Die Kommission wandte gegen diesen Vorschlag ein, er sei unpraktikabel und werde zu einer Vielzahl von Prozessen darüber führen, ob eine einfache oder eine qualifizierte Zusicherung gegeben sei. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben folge, dass eine einfache Zusicherung zugleich als Garantieversprechen zu werten sei.
Im Werkvertragsrecht hingegen lehnte es der BGB-Gesetzgeber ab, aufgrund einer ernsthaften Beschaffenheitsangabe eine Zusicherung zu unterstellen, denn „eine solche Unterstellung ist […] überaus gewagt im Falle der Zusicherung der Eigenschaft eines erst zu beschaffenden und noch nicht vorhandenen Werkes. Der Unternehmer, welcher eine bestimmte Eigenschaft des Werkes verspricht, übernimmt damit, von besonderen Umständen des Falles abgesehen, nur eine gewöhnliche Leistungspflicht“. Ein Schadensersatzanspruch stehe dem Besteller daher nur zu, wenn der Unternehmer den Schaden zu vertreten habe, d.h. im Falle einer einfachen Zusicherung bei Verschulden, im Falle einer qualifizierten Zusicherung aufgrund des Garantieversprechens.
Es lässt sich daher festhalten: Während beim Kaufvertrag* bei Vorliegen der Eigenschaftszusicherung im Sinne einer einfachen Zusicherung zugleich das Vorliegen eines Garantieversprechens unterstellt wurde, wurde im Werkvertragsrecht zwischen der einfachen Zusicherung (§§ 633, 635 BGB a.F.) und der gesetzlich nicht geregelten Garantieübernahme differenziert.
Weitere Artikel von Traudel Blecher:
http://de.slideshare.net/traudelblecher/die-werkvertragliche-abweichung-von-allgemein-anerkannten-regeln-der-technik-traudel-blecher
und
http://de.scribd.com/doc/125623279/Traudel-Blecher-Auszug-Aus-Der-Dissertation-Die-Reform-Des-Werkvertragsrechts
*Kaufvertrag
Der Kaufvertrag besteht nach deutschem Schuldrecht aus zwei aufeinander bezogenen, inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen (Angebot und Annahme), durch welche sich der Verkäufer zur Übereignung (vgl. § 929 BGB) der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang und Übergabe der Kaufsache (auch „Lieferung“ genannt) und der Käufer zur Bezahlung des Kaufpreises („Kaufsumme“) und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet (vgl. § 433 BGB). Kaufverträge können Rücktrittsklauseln enthalten. Es ist möglich und in der Rechtspraxis häufig, einen Kaufvertrag über einen Gegenstand abzuschließen, den der Verkäufer erst noch beschaffen muss oder der noch hergestellt und damit (umgangssprachlich) noch „bestellt“ werden muss. (Beispiel: Der Kauf eines PKW, der erst in einigen Wochen oder Monaten geliefert wird.)
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Kaufvertrag_%28Deutschland%29
Gefällt mir Wird geladen …